Prämienerhöhungen in der PKV wirksam

von Rechtsanwalt und Hochschullehrer Prof. Dr. Bröker und Rechtsanwalt Markolf Schmidt, Göttingen

Soeben hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein richtungsweisendes Urteil in Sachen Prämienerhöhung durch die Privaten Krankenversicherungen gefällt (Urteil vom 22.06.2022, IV ZR 253/20). Lange war sehr umstritten, ob die PKVen ihre Beiträge teils drastisch erhöhen dürfen mit der Konsequenz, dass privat Versicherte oft bis an die Schmerzgrenze und sogar noch darüber hinaus mit monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen von teilweise 800 € und mehr belastet werden.

Verständlich, dass gegen solche drastischen Erhöhungen etliche privat Versicherte klagten. Im Wesentlichen, so die Argumentation der Kläger, seien die Gründe für die Beitragserhöhungen aus den Mitteilungen der Versicherer nicht klar zu entnehmen und zum andere seien in den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) eine bestimmte Klausel, nämlich § 8b, der die Beitragsanpassung (ein schönes Wort für drastische Preiserhöhungen) regelt, unwirksam. Aus dieser Vorschrift lasse sich, so die Begründungen in den Klagen, nicht klar und eindeutig erkennen, ob eine Beitragsanpassung nur bei dauerhaftem Kostenanstieg oder auch bei einem nur vorübergehendem Kostenanstieg möglich ist. Das sei unklar und damit nach den Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam.

Die erste Instanz (LG Köln, Urteil vom 18.09.2029 – 23 O 392/18) hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Köln (Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19) als Berufungsinstanz hatte der Klage teilweise stattgegeben und die KV dementsprechend zur teilweisen Rückerstattung der Prämien verurteilt. Es seien zwar die ursprünglichen Mängel in den Mitteilungen zu den jeweiligen Beitragserhöhungen und deren Begründungen durch weitere klarstellende Schreiben des Versicherers geheilt, so dass die Beitragsanpassungen danach eigentlich wirksam wären. Allerdings stellte das OLG Köln dann darauf ab, dass die Rechtsgrundlage für solche Beitragsanpassungen, nämlich besagter § 8b MB/KK (2009) unwirksam sei und damit die auf diese Vorschrift gestützten Beitragsanpassungen ebenfalls unwirksam seien.

Dieser Rechtsansicht ist nunmehr der BGH mit seiner vorerwähnten Entscheidung klar entgegengetreten und hat entschieden, dass zwar die in § 8b MB/KK (2009) verwendeten Vertragsklauseln mehrdeutig seien, man aber gleichwohl aus sich heraus die Regelung durchaus verstehen könne.

Die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK (2009) besage nämlich, dass Beitragserhöhungen immer dann möglich seien, wenn die jährliche Überprüfung durch den Versicherer ergeben habe, dass wegen steigender Kosten, häufigerer Inanspruchnahme und/oder steigender Lebenserwartungen die Beiträge überprüft und – sofern erforderlich – vom Versicherer unter Zustimmung des Treuhänders angepasst (sprich: erhöht) werden können.

Die Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK (2009) sei unwirksam, da sie den Versicherten entgegen § 208 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) benachteilige, denn sie enthalte unklare Bestimmungen zu Prämienerhöhungen bei nur vorübergehenden Veränderungen der Preiskalkulationsgrundlage.

Selbst wenn aber, so der BGH, § 8b Abs. 2 MB/KK (2009) unwirksam sei, ändere dies nichts an der Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK (2009), so dass Beitragserhöhungen bei dauerhaften Änderungen in der Preiskalkulationsgrundlage gleichwohl materiell wirksam seien.

Fazit:

Die Konsequenz aus dieser Entscheidung ist, dass alle privat Versicherten in Zukunft mit weiteren teils drastischen Beitragserhöhungen leben müssen und bisherige Beitragsanpassungen nicht mehr erfolgreich rechtlich angreifen können.

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