Wann ein Fax (nicht) ausreicht

Schriftsätze, die ein Rechtsanwalt einem Gericht per Fax oder mit einem einfachen Brief übermittelt, reichen anders als in früheren Zeiten zur Fristwahrung nicht mehr aus. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss vom 27. Juli 2022 entschieden (26 W 4/22).

Der Entscheidung lag der Fall eines Rechtsanwalts zugrunde, der dem Frankfurter Landgericht eine sofortige Beschwerde eines seiner Mandanten gegen die Verhängung eines Zwangsgelds per Fax sowie zusätzlich per einfachem Brief übermittelt hatte.

Diesen Übermittlungsweg erkannte das Landgericht zur Fristwahrung nicht an. Es wies den Antrag daher wegen Verfristung zurück.

Weder das Fax noch der Brief konnten die Frist wahren

Mit seiner daraufhin beim Frankfurter Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde hatte der Anwalt keinen Erfolg. Sie wurde als unzulässig verworfen.

Nach Ansicht der Richter konnten weder das Fax noch der Brief die Frist wahren.

Denn seit dem 1. Januar dieses Jahres bestehe gemäß § 130 d ZPO die Verpflichtung, „Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.“

Zur Erfüllung einer sicheren Kommunikation

Anders als bisher reiche eine Übermittlung per Fax zur Fristwahrung nicht mehr aus. Rechtsanwälte seien vielmehr dazu verpflichtet, wegen der Anforderungen an eine sichere Kommunikation das besondere elektronische Anwaltspostfach zu nutzen.

Das gilt nach Ansicht des Frankfurter Oberlandesgerichts für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen, und zwar unabhängig davon, ob für ein Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht.

Die Entscheidung der Richter ist nicht anfechtbar.

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